Öffentliche Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 3. November 2021
(Auszug)
Schulbetrieb in der Warnphase — Warnstufe 3
Tritt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Schule gelegen ist, die Warnstufe 3 nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 in Kraft, gilt für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KiJuSSp-VO (staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate sowie Schulen in freier Trägerschaft) folgendes:
7.1. Alle Schülerinnen und Schüler und das Personal sind verpflichtet, im Schulgebäude auch während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine qualifizierte Gesichtsmaske nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnV0 zu tragen, § 39 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ThürSARSCoV-2-KiJuSSp-VO.
7.2. Alle Schülerinnen und Schüler, die nicht nach § 43 ThürSARS-CoV-Z—KUuSSp-VO von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind, müssen angebotene Selbsttests auf eine Infektion mit den Coronavirus SARS—CoV-2 unter Beaufsichtigung durch schulisches Personal durchführen. Schülerinnen und Schüler, die nicht an den Testungen teilnehmen, werden gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJUSSp-VO während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut, es sei denn die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus, § 41 Abs. 3 ThürSARS—CoV-2-KiJuSSp-VO.
7.3. Die an der Schule tätigen Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal, das unterstützende Personal nach den § 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten müssen sich in der Schule mittels eines Schelltests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7
ThürSARS-CoV-Z-IfS-MaßnV0 auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 testen, wenn ihnen ein konkretes Testangebot unterbreitet wird, § 42 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp—VO.
7.4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Warnstufe 1 (Ziff. 5).